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   BGH, 13.01.1961 - 4 StR 500/60   

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https://dejure.org/1961,1176
BGH, 13.01.1961 - 4 StR 500/60 (https://dejure.org/1961,1176)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1961 - 4 StR 500/60 (https://dejure.org/1961,1176)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1961 - 4 StR 500/60 (https://dejure.org/1961,1176)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Durchstechen der Gebärmutter bei dem Versuch einer Abtreibung - Unterlassen der weiteren Versorgung der Frau nach deren erheblicher Verletzung - Billigendes Inkaufnehmen des Todes der Frau - Vorliegen von Gesetzeseinheit zwischen Abtreibung und Körperverletzung mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 15, 345
  • NJW 1961, 978
  • MDR 1961, 430
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.06.1957 - 2 StR 191/57
    Auszug aus BGH, 13.01.1961 - 4 StR 500/60
    Jedoch darf in diesem Falle die in § 226 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe - vorbehaltlich der Berücksichtigung des § 228 StGB - nicht unterschritten werden (Im Anschluß an BGHSt 10, 312).

    Allerdings darf auch hier die in § 226 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe - vorbehaltlich der Berücksichtigung des § 228 StGB - nicht unterschritten werden (entsprechend BGHSt 10, 312).

  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 51/55

    überfahrener Betrunkener - § 211 StGB, Verdeckungsabsicht, Mittel - Folge; § 53

    Auszug aus BGH, 13.01.1961 - 4 StR 500/60
    Das Schwurgericht ist ferner im Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 7, 287 davon ausgegangen, daß die Selbständigkeit des zur weiteren Verurteilung wegen versuchten Totschlags führenden Tötungsvorsatzes nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß sich das angegriffene Rechtsgut des Lebens infolge des vorhergehenden fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten bereits in der Vernichtung befand, als der bedingte Tötungsvorsatz gefaßt wurde, und daß es unerheblich ist, daß der durch die Fahrlässigkeit bewirkte und der vom Tötungsvorsatz umfaßte Tötungserfolg ein und derselbe waren.
  • BGH, 21.04.1978 - 2 StR 686/77

    Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde sowie wegen vollendeter und versuchter

    Führt der Abbruch der Schwangerschaft zum Tode der Schwangeren, so besteht zwischen dem Verbrechen nach § 226 StGB und dem Vergehen nach § 218 StGB n.F. Tateinheit (Abkehr von BGHSt 15, 345).

    Während der Bundesgerichtshof bisher Tateinheit zwischen fahrlässiger Tötung und Abtreibung (vgl. BGHSt 1, 278; 1, 280), zwischen versuchter Abtreibung und vollendeter Körperverletzung (BGH bei Dallinger MDR 1971, 895), zwischen einer über den Eingriff hinausgehenden Körperverletzung und der Abtreibung (BGH GA 1966, 339) sowie zwischen sonstigen Tötungsdelikten und Abtreibung (BGHSt 11, 15) für möglich gehalten hat, hat er Gesetzeseinheit zwischen der vollendeten Fremdabtreibung und Körperverletzungsdelikten angenommen (BGHSt 10, 312, für schwere Körperverletzung nach § 224 StGB; BGHSt 15, 345 für Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB).

    Allerdings mußte die jeweilige Mindeststrafe des § 224 oder § 226 StGB eingehalten werden (BGHSt 15, 345; BGH GA 1965, 206).

  • BGH, 14.07.1967 - 4 StR 145/67

    Geltendmachung von Verfahrensrügen - Sachliche Zuständigkeit der Strafkammer -

    Daß unter den verletzten Strafbestimmungen in der Anklage auch der in Gesetzeseinheit mit § 218 Abs. 3 StGB stehende § 226 StGB aufgeführt ist, kann angesichts des klaren Wortlauts der Anklage nur mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 15, 345) geschehen sein, nach der die in Gesetzeseinheit begangene Straftat bei der Strafzumessung noch gewisse Wirkungen behält.

    Die Strafkammer hat, wie die Urteilsgründe ergeben, richtig gesehen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Fremdabtreibung und der ihr dienenden vorsätzlichen Körperverletzung, auch der Körperverletzung mit Todesfolge, Gesetzeseinheit besteht (BGHSt 15, 345; Urt. des Senats vom 13. März 1964 - 4 StR 34/64).

    Daran ändert es nichts, daß bei der Strafzumessung die Mindeststrafe des verdrängten § 226 StGB zu beachten ist, wenn nicht die Voraussetzungen des § 228 StGB bejaht werden (BGHSt 15, 345).

  • BGH, 31.10.1972 - 5 StR 576/72

    Zuständigkeit des Schwurgerichts für Verbrechen der Körperverletzung mit

    Zwar kann der Angeklagte nur nach §§ 218 Abs. 2, 222, 73 StGB verurteilt werden, wenn er den Tod des Opfers durch eine Abtreibung verursacht hat (BGHSt 15, 345).
  • BGH, 03.11.1965 - 2 StR 392/65

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Der Senat hat in BGHSt 10, 312 im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, daß grundsätzlich zwischen Abtreibung und Körperverletzung Gesetzeseinheit und nicht Tateinheit bestehe, wenn die Körperverletzung dem alleinigen Zweck der Abtötung der Leibesfrucht diene (ebenso BGHSt 15, 345).
  • BGH, 23.11.1976 - 1 StR 544/76

    Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung - Strafrahmen bei einer Vielzahl

    Allerdings lag die Untergrenze für den ersten Fall (versuchte Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung) bei drei Monaten, da die Mindeststrafe des § 226 StGB (§ 226 Abs. 2 nF, §§ 226, 228 aF StGB) nicht unterschritten werden durfte (BGHSt 10, 312, 314, 315; 15, 345, 346).
  • BGH, 19.07.1966 - 1 StR 295/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Abtreibung in

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht angenommen, daß die unmittelbare Anwendung des § 226 StGB wegen Gesetzeseinheit durch § 218 Abs. 3 StGB ausgeschlossen ist (BGHSt 10, 312, 314 [BGH 26.06.1957 - 2 StR 191/57]; 15, 345) [BGH 16.12.1960 - 4 StR 401/60].
  • BGH, 14.05.1962 - 5 StR 121/62

    Rechtsmittel

    Die Strafkammer hat auch im Falle H. einen minder schweren Fall nach § 218 Abs. 3 StGB angenommen und dem Angeklagten "unter Berücksichtigung von BGH NJW 1961, 978 gemäß §§ 226, 228 StGB mildernde Umstände zugebilligt, so daß in allen Fällen an Stelle der grundsätzlich verwirkten Zuchthausstrafen auf Gefängnisstrafen erkannt werden konnte" (UA S. 99).
  • BGH, 11.02.1969 - 1 StR 553/68

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Tatrichter - Behandlung mit Librium -

    Jedoch darf in diesem Fall die in § 226 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe (Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter drei Jahren ) - vorbehaltlich der Berücksichtigung des § 228 StGB - nicht unterschritten werden (BGHSt 15, 345).
  • BGH, 29.10.1968 - 1 StR 404/68

    Gesetzeseinheit zwischen Fremdabtreibung und der ihr dienenden vorsätzlichen

    Jedoch darf in diesem Falle die in § 226 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe - vorbehaltlich der Berücksichtigung des § 228 StGB - nicht unterschritten werden (BGHSt 15, 345).
  • BGH, 23.03.1965 - 1 StR 27/65

    Fremdabtreibung und versuchte Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger

    Das wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Strafkammer von der in § 226 mit § 228 StGB festgesetzten Mindeststrafe ausgegangen ist (vgl. BGHSt 15, 345).
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